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Partner

Andreas Kortendick

Andreas berät vermögende Privatpersonen, Family Offices sowie mittlere und große Unternehmen zu allen Fragen der laufenden Besteuerung und steuerlichen Strukturierung. Als Experte in den Bereichen Venture Capital und Private Equity berät er insbesondere Fonds und deren Management, ausgewählte Wachstumsunternehmen sowie private und gewerbliche Investoren in laufenden und strukturellen Steuerfragen.

Der US-Verlag Best Lawyers® zählt Andreas in seinem aktuellen Ranking in Kooperation mit dem Handelsblatt® zu den besten Beratern in Deutschland für den Bereich Tax Law. Außerdem wurde Andreas 2023 von der JUVE-Rechtsmarkt in die „40 unter 40" gewählt. Diese Anerkennung geht an 40 Persönlichkeiten unter 40 Jahren, die den Rechtsmarkt von morgen prägen werden.

Ausbildung und Karriere

Andreas studierte Steuerrecht an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen, die Teil der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung ist. Bevor er YPOG (im Jahr 2021) und SMP (im Jahr 2017) mitgründete, war er Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg, im Bundeszentralamt für Steuern sowie in einem Finanzamt tätig.

Außerdem ist Andreas Dozent in den Masterstudiengängen „Steuerwissenschaften", „Mergers & Acquisitions" und „Erbrecht & Unternehmensnachfolge" an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie Gastdozent an der Bundesfinanzakademie und publiziert regelmäßig zu ausgewählten Themen des Steuerrechts.

Erfahrung

Zuletzt beriet Andreas vor allem folgende Mandate:

  • Strukturierung und Beratung zu Management- und Mitarbeiterbeteiligungsvorhaben
  • Beratung vermögender Privatpersonen mit umfassendem Vermögen in Crypto Assets zur laufenden Besteuerung und Steuerstrukturierung
  • Ausländische Private-Equity und Venture-Capital-Fonds zu Fragen der laufenden Besteuerung und Steuerdeklaration in Deutschland sowie Verhandlung von Side Lettern (Steuerklauseln), z.B. Glendower Capital, Redpoint Ventures, DouglasBay, Remagine Media Ventures
  • Große Family Offices und vermögende Privatpersonen zur laufenden Besteuerung, Investitionen und Steuerstrukturierung
  • Corporates bei der Strukturierung von Ausgründungen
  • Ausgewählte Wachstumsunternehmen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Steuerstrukturierung
  • Beratung bei steuerlichen Auseinandersetzungen/Streitigkeiten (Betriebsprüfungen, gerichtliche- und außergerichtliche Verfahren sowie Steuerstrafverfahren)
  • Deutsche Telekom Capital Partners zu diversen Themen der laufenden Besteuerung, zu Investitionen sowie zur steuerlichen Strukturierung im Bereich Venture Capital und Private Equity
  • Project A Ventures zur umfassenden laufenden steuerlichen Beratung und steuerlichen Strukturierung
  • General Atlantic bei ausgewählten steuerlichen Fragestellungen
  • Oakley Capital zur laufenden steuerlichen Beratung und Deklarationsberatung in Deutschland
  • Armira zur Beratung bei Investitionsvorhaben und steuerlichen Strukturierung
  • Headline mit der umfassenden Beratung zur laufenden Besteuerung, Steuerdeklaration und steuerlichen Strukturierung
  • Cherry Ventures mit der umfassenden Beratung zur laufenden Besteuerung und Steuerstrukturierung
  • Greenfield zur laufenden Besteuerung von Crypto Funds sowie Strukturierungsfragen und Investments

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Diplom-Finanzwirt (FH)
  • LL.M. in Taxation (Universität Münster)

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Rechtssicherheit bei (grenzüberschreitenden) Mitarbeiterbeteiligungen
    IWB 2024, S. 676-686 (gemeinsam mit Isabella Denninger)
  • Kurzbeiträge: Behandlung von Managementbeteiligungsprogrammen anhand der BFH-Entscheidung v. 14.12.2023 - VI R 1 / 21, FR 2024, 493, 
    FR 2024, S. 484-487 (gemeinsam mit Christian Joisten) 
  • Besteuerung von Personengesellschaften im Umbruch – Optionsmodell gem. § 1a KStG und steuerliche Folgewirkungen des MoPeG
    ifst-Schrift 2023, 551 (gemeinsam mit Martin Braun, Orkun Ekinci und Ulrich Prinz)
  • Der Entwurf des neuen Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz – erste Gedanken zur Hinzurechnungsbesteuerung,
    Ubg 2023, 476-482 (gemeinsam mit Orkun Ekinci)
  • Investmentvermögen in der Handels- und Steuerbilanz
    in: Kretzschmann / Schwenke / Behrens / Hensel / Klein, InvStG Kommentar 2023, S. 1005 - 1023
  • Gewerbesteuerliche Kürzung bei Mitunternehmeranteilen: niedrig besteuerte Streubesitzdividenden im Gewinnanteil
    IStR 2023, S. 267-274 (gemeinsam mit Orkun Ekinci und Lukas Engels)
  • Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften – Unangemessen und nicht (nach)vollziehbar,
    DStR 2022, S. 2526-2532 (gemeinsam mit Orkun Ekinci)
  • Kommentierung zu § 6e EStG „Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten“,
    in: Hermann / Heuer / Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2021 (gemeinsam mit Tammo Lüken)
  • Das neue Beherrschungskonzept in der Hinzurechnungsbesteuerung nach
    dem ATADUmsG (RefE)
    IStR 2020, S.615–622 (gmeinsam mit Orkun Ekinci)
  • Tatsächlich, wirklich oder doch wesentlich? – Die Exkulpationsklausel nach dem ATADUmsG im Lichte des Unionsrechts
    GmbHR 2020, S. 694–703 (gemeinsam mit Lutz Richter und Orkun Ekinci)
  • Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter,
    DStZ 2019, S. 510–516 (gemeinsam mit Christian Joisten und Orkun Ekinci)
  • Besteuerung von Token-Transaktionen im Privatvermögen – Ausgewählte Einzelfragen und Erklärungspflichten,
    FR 2019, S. 412–421 (zusammen mit Felix Rettenmaier)
  • Zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung: Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 13.06.2018 (Az. I R 94/15),
    BB 2018, S. 3031–3037 (gemeinsam mit Christian Joisten und Orkun Ekinci)
  • Steuerfreie Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen vor Beginn der siebenjährigen Sperrfrist?
    DStR 2014, S. 1578–1585 (gemeinsam mit Carsten Peters)
  • § 6b EStG bei ein- und mehrstöckigen Mitunternehmerschaften
    Ubg 2013, S. 425
  • Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei negativen Einkünften
    DB 2011, S. 76–81 (gemeinsam mit Carsten Peters)
Andreas Kortendick

Direktnachricht an Andreas Kortendick