Bundesfinanzministerium veröffentlicht Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token veröffentlicht. Das BMF-Schreiben gibt den Finanzämtern für alle offenen Besteuerungsverfahren verbindliche Regeln zur Besteuerung von Einkünften aus und im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und Krypto Token vor. Es wird die Entwicklung Blockchain-basierter Geschäftsmodelle in Deutschland maßgeblich beeinflussen. Als besonders wesentliche Themen sind (1.) die Haltefristen beim Staking und Lending, (2.) die Abgrenzung zwischen gewerblichen und vermögensverwaltenden Einkünften beim Staking, (3.) Anschaffungsvorgänge im Hinblick auf Reward Token und (4.) der Besteuerungszeitpunkt bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen hervorzugeben. Diese fassen wir im Folgenden zusammen.
1. Keine Haltefristverlängerung beim Staking oder Lending
Die Verlängerung der Haltefrist für steuerbare Veräußerungsvorgänge von einem auf zehn Jahre kommt bei virtuellen Währungen nicht zur Anwendung. Insbesondere das Staking und das Krypto Lending sollten daher nicht dazu führen, dass die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert wird.
Grundsätzlich ist die Veräußerung von Krypto Token ein steuerbarer Veräußerungsvorgang, auch wenn die Krypto Token im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden. Veräußerungen sind jedoch nur dann steuerbar, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der Krypto Token erfolgen. Diese Grundregel gilt nach dem BMF-Schreiben ausdrücklich auch dann, wenn die veräußerten Krypto Token zuvor gestakt wurden. Das BMF folgt damit der einhelligen Auffassung in der Steuerwissenschaft und Forderungen aus der Praxis. In dem Entwurf für das BMF-Schreiben vertrat das BMF noch die Auffassung, das Staking verlängere die Frist für steuerbare Veräußerungsvorgänge auf zehn Jahre. Dem liegt eine gesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift zugrunde, die das BMF grundsätzlich nicht länger auf virtuelle Währungen anwenden will. Hintergrund dürfte sein, dass das klimafreundlichere Proof-of-Stake Verfahren nicht gegenüber dem ressourcenintensiven Proof-of-Work Verfahren benachteiligt werden soll. Nach dem BMF-Schreiben können die gestakten Krypto Token sowie die Reward Krypto Token nach Ablauf der einjährigen Haltedauer steuerfrei veräußert werden. Dasselbe soll gelten, wenn die Krypto Token vor ihrer Veräußerung zum Lending genutzt wurden. Das BMF-Schreiben spricht zwar ausdrücklich nur von virtuellen Währungen, damit sollte jedoch keine Beschränkung auf Currency Token einhergehen. Denn das BMF behandelt Utility Token, die als Zahlungsmittel verwendet werden (hybride Token), wie Currency Token. Werden hybriden Utility Token im Privatvermögen gehalten und vor ihrer Veräußererung gestakt oder zum Lending genutzt, sollte die Haltefrist daher auch bei diesen Krypto Token nicht auf zehn Jahre verlängert werden.
Die geänderte Auffassung des BMF zur Haltefrist beim Staking bzw. Lending ist zu begrüßen. Sie erkennt an, dass durch die Teilnahme am Proof-of-Stake Verfahren bzw. Krypto Lending kein Steuermissbrauch zu befürchten ist. Die dynamische Entwicklung innovativer Proof-of-Stake Algorithmen wird damit durch das deutsche Steuerrecht nicht länger ausgebremst. Dasselbe gilt für Krypto Lending Geschäftsmodelle im Decentralized Finance (DeFi) Bereich.
2. Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung beim Staking
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Beteiligung am Proof-of-Stake Verfahren grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, sondern dem Bereich der steuerlichen Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit soll allenfalls bei Beteiligung an der Blockerstellung – etwa als Validator – in Betracht kommen.
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung stellt eine zentrale steuerliche Weichenstellung dar. Wäre das Staking eine gewerbliche Tätigkeit, wären die Staking Rewards dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Veräußerung der Staking Rewards wäre dann unabhängig von der Haltedauer ein steuerpflichtiger Vorgang, der zusätzlich auch der Gewerbesteuer unterlegen hätte. Dem erteilt das BMF für das „passive“ Staking (z.B. als Delegator) eine Absage. Grundsätzlich sei das Staking der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Staking Rewards sind daher dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Im Zeitpunkt ihrer Zuteilung (Verbuchung in Wallet) sind sie als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, ohne dass es auf einen Umtausch in Fiat Währung ankäme (dry income). Maßgeblich für die Besteuerung ist der Fiat-Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet. Eine Veräußerung der Staking Rewards ist grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Erhalt steuerbar (ob Staking Rewards bei Veräußerung überhaupt steuerbar sind, dazu sogleich unter 3). Gewerbliche Einkünfte aus dem Staking hält das BMF allerdings im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Blockerstellung für möglich, da eine Beteiligung an der Blockerstellung als Dienstleistung grundsätzlich gewerblichen Charakter hat. Die steuerliche Behandlung der Stakings hängt damit von weiteren Umständen des Einzelfalls und der konkreten Ausgestaltung des Staking Algorithmus ab.
Die Klarstellung ist zu begrüßen. Sie ist steuersystematisch folgerichtig und berücksichtigt, dass es sich beim „passiven“ Staking nicht um eine gewerbliche Dienstleistung handelt. Vielmehr ist der Stake wirtschaftlich einer Sicherheit für den Blockerstellungsprozess vergleichbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet die entgeltliche Stellung von Sicherheiten keine gewerblichen Einkünfte. Künftig werden die technischen Einzelheiten des Staking Algorithmus in den Vordergrund rücken. Regelmäßig dürfte ein gewerbliches Staking auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Solange Steuerpflichtige keine Node betreiben oder sich in anderer Weise bei der Blockerstellung aktiv einbringen, dürfte es sich nicht um gewerbliches „aktives“ Staking handeln.
3. Anschaffungsvorgänge
Das BMF vertritt einen weiten Begriff der „Anschaffung“. Dies erweitert mittelbar den Kreis der steuerbaren Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen.
Nach Auffassung des BMF gelten Krypto Token als entgeltlich angeschafft, die von Dritten im Tausch gegen andere Krypto Token oder gesetzliche Währung erworben wurden. Auch Reward Krypto Token aus dem Mining oder Staking sowie Krypto Token, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Krypto Lendings, eines Airdrops oder ICOs zugeteilt werden, gelten als angeschafft. Eine entgeltliche Anschaffung ist (im steuerlichen Privatvermögen) Voraussetzung dafür, dass eine spätere Veräußerung der Krypto Token innerhalb eines Jahres nach Anschaffung überhaupt steuerbar ist. Würde es etwa bei Staking Rewards an einer entgeltlichen Anschaffung fehlen, wäre die Veräußerung der Staking Rewards auch innerhalb eines Jahres steuerfrei möglich.
Die Auslegung des BMF ist bedenklich. Die ständige Rechtsprechung definiert die entgeltliche Anschaffung als derivativen (abgeleiteten) Erwerb von einem Dritten gegen Entgelt. Bei Airdrops dürfte es regelmäßig an einem Entgelt für die zugeteilten Krypto Token fehlen. Bei Reward Krypto Token aus dem Mining bzw. Staking dürfte es an einem Dritten fehlen, von dem der Miner bzw. Staker die Rewards erwirbt. Schließlich werden die Rewards automatisch vom Blockchain-Netzwerk zugeteilt. Die Auffassung des BMF gleicht insoweit einer (gesetzlich nicht angeordneten) Fiktion.
4. Besteuerungszeitpunkt bei Arbeitnehmer Token Programmen
Werden dem Arbeitnehmer Krypto Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, gelten die Krypto Token als (lohn-) steuerpflichtiger Sachbezug. Der steuerpflichtige Zufluss beim Arbeitnehmer tritt grundsätzlich ein, wenn die Krypto Token in die Wallet eingebucht werden, sofern sie in diesem Zeitpunkt handelbar sind. Ein früherer Besteuerungszeitpunkt kann herbeigeführt werden, indem der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Krypto Token entgeltlich an einen Dritten abtritt.
In dem Entwurf für das BMF-Schreiben hatte das BMF für den Zufluss noch zusätzlich verlangt, dass die Krypto Token in diesem Zeitpunkt bereits an einer Krypto Börse notiert sind bzw. als Zahlungsmittel verwendet werden können. Diese Auffassung widersprach jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zufluss von Mitarbeiteraktien und begründete erhebliche Rechtsunsicherheit für den Arbeitnehmer und den zum Lohnsteuereinbehalt verpflichteten Arbeitgeber. Allerdings verbleiben weiterhin Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kriteriums der Handelbarkeit. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung dürfte ausreichend sein, dass die Krypto Token übertragbar sind und der Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Risiken bzw. Chancen der künftigen Wertentwicklung trägt. Aufgrund der Dezentralität der Blockchain können die Krypto Token unmittelbar zwischen Wallets übertragen werden, ohne dass es dafür etwa einer Notierung der Krypto Token an einer Krypto Börse bedürfte. Insofern dürfte Handelbarkeit im Sine einer Übertragbarkeit oder Verwertbarkeit der Krypto Token zu verstehen sein.
Die geänderte Auffassung des BMF ist zu begrüßen. Sie überträgt folgerichtig die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze und insbesondere die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter. Diese werden in dem Zeitpunkt besteuert, in dem sie in ein Depot des Arbeitnehmers eingebucht werden. Folgerichtig sollte im Krypto Kontext daher grundsätzlich auf die Einbuchung in die Wallet des Arbeitnehmers abgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer die Krypto Token an andere Nutzer übertragen, ohne dass dazu die Notierung an einer Krypto Börse erforderlich wäre. Gleichwohl begründet das Kriterium der Handelbarkeit zusätzliche Rechtsunsicherheit. Es wäre wünschenswert, dass das BMF zur Klarstellung einen Verweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Mitarbeiteraktien ergänzt.
5. Ausblick
Das BMF-Schreiben stellt einen lang erwarteten Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Krypto Token dar. Wesentliche Aktivitäten werden technisch und in ihren steuerlichen Folgen überzeugend dargestellt. Zu begrüßen ist insbesondere, dass das BMF nicht länger an der Verlängerung der Haltefrist beim Staking und Lending festhält und auch für den Zufluss bei Arbeitnehmer Token Programmen allgemeine Besteuerungsgrundsätze anwenden möchte. In anderen Bereichen wird jedoch ohne überzeugende Begründung zum Nachteil der Steuerpflichtigen von allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen abgewichen. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Anschaffungsbegriffs. Zudem lässt das BMF-Schreiben wesentliche Themen unerwähnt. Dies betrifft u.a. die Mitwirkungspflichten für die Steuerpflichtigen. Im vorherigen Entwurf war noch ein Platzhalter vorgesehen, der kommentarlos gestrichen wurde. Neuere Geschäftsbereiche wie DeFi Geschäftsmodelle bleiben ebenfalls unerwähnt. Eine detaillierte Betrachtung des Schreibens zeigt zudem einige verbleibende Unschärfen in der Darstellung – etwa hinsichtlich der Ermittlung des Marktkurses von Krypto Token.
Das BMF-Schreiben wird auch über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus Auswirkungen nach sich ziehen. Dies betrifft insbesondere auch institutionelle Investoren wie Krypto Fonds oder VC Fonds, die einen Teil ihrer Kapitalzusagen in Krypto Token investieren. Nach dem BMF-Schreiben sollte eine Investition in Krypto Token oder eine Teilnahme am „passiven“ Staking bzw. Lending nicht ohne Weiteres zur Gewerblichkeit eines solchen Fonds führen können.
Das BMF-Schreiben stellt insgesamt einen wichtigen Meilenstein für die Besteuerung von Blockchain-basierten Geschäftsmodellen dar. Die Entwicklung ist jedoch keineswegs abgeschlossen. Die YPOG Praxisgruppe Fintech + DLT wird sie weiter eng begleiten und vorantreiben.
Über uns
Steuerberater:innen, Tax Specialists sowie eine Notarin in vier Büros in Berlin, Hamburg, Köln und München tätig.